Besoldung Niedersachsen |
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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 119 Aufgaben
(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob
1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2, § 13 Satz 2, § 14 Abs. 4, § 29 Abs. 4, § 194a Abs. 3 Satz 2),
2. andere als Laufbahnbewerber (§ 10 Abs.2) die erforderliche Befähigung besitzen.
Entscheidungen nach Satz 1 Nr.2 kann der Landespersonalausschuss durch von ihm gebildete Ausschüsse vorbereiten lassen; diesen Ausschüssen können neben Mitgliedern des Landespersonalausschusses andere Beamte angehören. Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses binden die beteiligten Verwaltungen.
(2) Der Landespersonalausschuss kann Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften machen. Auf Anforderung einer obersten Dienstbehörde nimmt er zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern Stellung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen