Besoldung Niedersachsen |
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§ 14a Beförderungsverbot
(1) Ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis wegen eines Abgeordnetenmandats ruhen oder der aus diesem Grunde ohne Besoldung beurlaubt ist, darf nicht befördert werden. Bewirbt er sich im Zeitpunkt der Beendigung des Mandats von neuem um ein solches Mandat, so darf er auch vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Wahl nicht befördert werden. Satz 2 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Verleihung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Ein Beamter in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 194a) darf in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder dem Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht befördert werden.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen