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Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .19 Rücknahme der Ernennung

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 19 Rücknahme der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
2. wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
3. wenn der Ernannte nach §9 Abs.2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach §9 Abs.3 nicht zugelassen war oder nachträglich zugelassen wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt worden war.

(3) Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die für die Ernennung zuständige Behörde von dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören, wenn dies möglich ist. Die Rücknahme wird von der für die Ernennung zuständigen Behörde erklärt.

(4) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.    

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 19 Rücknahme der Ernennung

§ 19 gilt analog für die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung (§ 14 Abs.1 Satz 2).


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