Besoldung Niedersachsen
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Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 199 Befugnisse der Aufsichtsbehörden bei Nichtgebietskörperschaften

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§ 199 Befugnisse der Aufsichtsbehörden bei Nichtgebietskörperschaften  

Bei Beamten von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde befugt, sich Entscheidungen allgemein vorzubehalten, die nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz der obersten Dienstbehörde obliegen. Sie kann solche Entscheidungen auch von ihrer allgemeinen Genehmigung abhängig machen oder verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.    

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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