Besoldung Niedersachsen
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Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .23 Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den einfachen Dienst

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 23 Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den einfachen Dienst  

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten.   

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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