Besoldung Niedersachsen |
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§ 268 Unmittelbar geltendes Bundesrecht
(1) § 2 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs.3 und 4, §§ 27 und 33 Abs.1, §§ 34 und 36 Abs.4, § 110 Abs.1 bis 4, §§ 111 bis 113 Abs.1, §§ 114 und 115, 192 und 193 dieses Gesetzes wiederholen inhaltlich die § 121 bis 123, 125 - in Verbindung mit § 16a Abs.2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes -, §§ 125b bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, die einheitlich und unmittelbar als Bundesrecht gelten.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, bei einer Änderung und Ergänzung der in Absatz 1 genannten bundesrechtlichen Vorschriften die neue Fassung der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen