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Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .37a Entlassung an Stelle des Eintritts in den Ruhestand

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 37a Entlassung an Stelle des Eintritts in den Ruhestand

Bei einem nach dem 31.Dezember 1976 begründeten Beamtenverhältnis tritt an die Stelle des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand die Entlassung, wenn die Voraussetzungen des §4 Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt sind.           

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 37a Entlassung an Stelle des Eintritts in den Ruhestand

1. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 BeamtVG erfüllt sind, trifft für den Landesdienst das NLVwA.

2. Die Entlassung tritt bei Erreichen der Altersgrenze kraft Gesetzes ein, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Der Eintritt der Entlassung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

3. Soll eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden, ist nach § 56 zu verfahren. Die Vorschrift ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entlassung an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand tritt. Das Verfahren nach § 56 findet auf eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe keine Anwendung, vgl. Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 2.3 zu § 58.     


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