Besoldung Niedersachsen
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Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .80e Belehrungspflicht

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 80e Belehrungspflicht  

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, so sind die Beamten auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.                           

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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