Besoldung Niedersachsen
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Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .98a Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rückforderung

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§ 98a Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rückforderung  

Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gelten § 3 Abs.6 und die §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.                               

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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