Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § ..1 Geltungsbereich

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§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 1 Geltungsbereich

Bei den Entscheidungen nach dem NBG sind, auch soweit darauf in den VV zum NBG nicht besonders verwiesen wird, die einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze zu beachten. Dies gilt insbesondere für Vorschriften des Nds.VwVfG, soweit nicht das NBG inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält, und des Nds.PersVG.


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