Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 103 Dienstzeugnis

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§ 103 Dienstzeugnis  

Dem Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über seine Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.                                      

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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