Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 115 Begriff der Körperschaft

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§ 115 Begriff der Körperschaft  

Als Körperschaft im Sinne der §§110 bis 114 gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes.                                                 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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