Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 118 Ausscheiden der Mitglieder

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§ 118 Ausscheiden der Mitglieder  

(1) Die nach § 116 Abs.3 berufenen Mitglieder scheiden aus dem Landespersonalausschuss aus,

1. wenn bei ihnen das Beamtenverhältnis endet,
2. wenn sie zu einem Dienstherrn versetzt werden, der nicht unter dieses Gesetz fällt,
3. wenn ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 106 ruhen,
4. wenn sie nach § 36 Abs.2 Satz 3 oder nach §16 Abs.1 des Ministergesetzes aus dem Amt ausscheiden.

(2) Aus dem Landespersonalausschuss scheiden ferner die Mitglieder aus, die in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden oder gegen die in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen wird.

(3) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens. Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 67 erlassenen Verbots, die Dienstgeschäfte zu führen.                                                   

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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