Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .15 Zuständigkeit für die Ernennung

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§ 15 Zuständigkeit für die Ernennung

Die Beamten werden, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist ,von der Landesregierung ernannt. Sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen.

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 15 Zuständigkeit für die Ernennung

Zur Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse vgl. den Beschluss des LM vom 27.9.1977 (Nds.MBl, S.1350), geändert durch Beschluss vom 19.9.1978 (Nds.MBI. S.1670), sowie den in Nr.4 zu 7 aufgeführten Gem. RdErl.


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