Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .16 Wirksamwerden der Ernennung

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§ 16 Wirksamwerden der Ernennung

Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 16 Wirksamwerden der Ernennung

§ 16 gilt entsprechend für die Übertragung eines statusrechtlichen Amtes, die keine Ernennung darstellt (vgl. Urteil des BVerwG vom 12.6.1979, ZBR 1979 S.335).


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