Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 265 Weitergeltende Vorschriften

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§ 265 Weitergeltende Vorschriften    

Die beamtenrechtlichen Vorschriften, die durch §264 nicht aufgehoben sind, gelten mit den Änderungen fort, die sich aus diesem Gesetz ergeben.             

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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