Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 268a Zuständigkeit für Verordnungen

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§ 268a Zuständigkeit für Verordnungen    

Die Landesregierung wird ermächtigt, die in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen zu erlassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.              

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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