Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .29 Probezeit

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§ 29 Probezeit

(1) Die Probezeit der Laufbahnbewerber dauert in Laufbahnen

1. des einfachen Dienstes mindestens ein Jahr, höchstens drei Jahre,
2. des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre, höchstens drei Jahre,
3. des gehobenen Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate, höchstens drei Jahre,
4. des höheren Dienstes drei Jahre.

Die Laufbahnvorschriften bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die regelmäßige Probezeit herabgesetzt oder - höchstens auf fünf Jahre - verlängert werden kann. Für die in § 39 Abs. 2 genannten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit im Einzelfall bis auf drei Monate kürzen.

(2) Die Probezeit der anderen Bewerber dauert in allen Laufbahnen einheitlich drei Jahre. Die Laufbahnvorschriften bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die regelmäßige Probezeit auf höchstens fünf Jahre verlängert werden kann.

(3) Auf die Probezeit eines anderen Bewerbers können Dienstzeiten im öffentlichen Dienst (§ la) angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Dienstzeiten bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden stehen den Dienstzeiten nach Satz 1 gleich. Jedoch müssen auch bei Anrechnung von Dienstzeiten im
1. einfachen und mittleren Dienst mindestens ein Jahr,
2. gehobenen Dienstes mindestens ein Jahr und sechs Monate,
3. höheren Dienst mindestens zwei Jahre

als Probezeit abgeleistet werden.

(4) Der Landespersonalausschuss kann im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 3 Satz 3 zulassen, wenn der Dienstherr ein sachliches Interesse daran hat, den Bewerber als hervorragende Fachkraft zu gewinnen oder zu behalten.

(5) Für die in § 39 Abs. 2 genannten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit nach Absatz 2 in besonderen Ausnahmefallen bis auf drei Monate kürzen. In diesen Fällen ist Absatz 3 nicht anzuwenden.     

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 29 Probezeit

1.Wegen der Bewährung in der Probezeit und der Entlassung wegen mangelnder Bewährung vgl. die VV zu § 39.

2. Die Beendigung der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen, falls sie oder er nicht sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen oder wegen mangelnder Bewährung entlassen wird.

3. Soll die regelmäßige Probezeit im Einzelfall verlängert werden, ist dies der Beamtin oder dem Beamten unter Angabe der Gründe bei Ablauf der Probezeit oder, wenn zu dem Zeitpunkt noch keine ausreichenden Erkenntnisse für die Entscheidung vorliegen, unverzüglich danach innerhalb einer den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

4. Eine Herabsetzung der Probezeit oder eine Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit darf grundsätzlich nicht erfolgen, wenn dadurch die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer der für eine Bewährung eingeräumten Probezeit zuungunsten der Beamtin oder des Beamten verkürzt wird (vgl. Urteil des OVG Lüneburg vom 28.2.1989 - 2 OVG A 74/87). 


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