Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .54 Dienstunfähigkeit

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§ 54 Dienstunfähigkeit

(1) 1Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. 2Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt                 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 54 Dienstunfähigkeit

1.1 Der Zeitraum von mehr als drei Monaten (§ 54 Abs.1 Satz 2) ist auch dann erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen derselben Krankheit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mit Unterbrechungen mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat.

1.2 Beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte nach Ablauf der in § 54 Abs.1 Satz 2 genannten Frist von drei Monaten nicht, Maßnahmen zur Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einzuleiten, sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen.

2.1 Hat die oder der Dienstvorgesetzte eine ärztliche Untersuchung oder Beobachtung angeordnet, hat die Behörde die dadurch entstehenden Kosten zu tragen; Nr. 2.6 zu § 8 ist entsprechend anzuwenden.

2.2 Weigern sich Beamtinnen oder Beamte, sich ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, so sind sie darauf hinzuweisen, dass dieses Verhalten zu ihren Ungunsten verwertet werden und unter Umständen zu einer Disziplinarmaßnahme führen kann. Weigern sich Beamtinnen oder Beamte weiterhin, so ist die Frage der Dienstunfähigkeit nach, en zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zu beurteilen. Das Fehlen eines amtsärztlichen Zeugnisses steht in diesem Fall dem Fortgang eines Verfahrens nach §56 nicht entgegen.

3. Von der Versetzung der Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann abgesehen werden, wenn ihnen unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes voraussichtlich noch genügen. Von dieser Möglichkeit soll besonders bei jüngeren Beamtinnen und Beamten zur Vermeidung vorzeitiger Zurruhesetzung Gebrauch gemacht werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten. Kommt die Übertragung eines anderen Amtes nicht in Betracht, sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen. Auf §5 Abs.5 BeamtVG wird hingewiesen.

4. Für die Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten gilt § 226.

5. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte i.S. der §§ 1 und 2 SchwbG sollen wegen Dienstunfähigkeit nur in den Ruhestand versetzt werden, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei jeder möglichen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. § 50 Abs. 2 SchwbG ist zu beachten. Von der Möglichkeit der Nr. 3 soll bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten regelmäßig Gebrauch gemacht werden.         


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