Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .57 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 57 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze

Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
2. das 63. Lebensjahr vollendet hat.

Ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer darf nur mit dem Ende des Monats in den Ruhestand versetzt werden, in dem ein Schulhalbjahr endet.
Dem Antrag nach Satz 1 Nr.1 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zur Vollendung des 63.Lebensjahres aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14a Abs.1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt.                 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 57 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze

1. Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ist schriftlich zu stellen und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. Zulässig ist ein Antrag, in dem die Versetzung in den Ruhestand zu einem bestimmten Zeitpunkt erbeten wird. Der Antrag kann bereits vor Vollendung des 62.Lebensjahres oder, wenn die Beamtin oder der Beamte Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter ist, vor Vollendung des 60.Lebensjahres gestellt werden, darf sich aber frühestens auf den Tag der Vollendung des 62. oder des 60. Lebensjahres beziehen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Zurruhesetzung mit Ablauf eines Monats, bei Lehrerinnen und Lehrern mit Ablauf des Schulhalbjahres erfolgt. Bei beamteten Hochschulmitgliedern, zu deren Dienstpflichten es gehört, Lehrveranstaltungen abzuhalten, soll die Zurruhesetzung grundsätzlich zum Ende des laufenden Semesters erfolgen.

2. Bei der Anwendung des § 57 Satz 2 ist der Begriff "durchschnittlich" i.S. von "regelmäßig" auszulegen. Somit ist es unschädlich, wenn die Hinzuverdienstgrenze von monatlich 425,- DM gelegentlich nicht erheblich überschritten wird.         


mehr zu: Niedersächsisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-niedersachsen.de © 2024