Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .70 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussagegenehmigung

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§ 70 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussagegenehmigung  

(1) Die Verweigerung der Genehmigung nach § 68 Abs.2 ist der obersten Dienstbehörde vorbehalten, wenn es sich um eine Aussage vor Gericht handelt oder das Vorbringen des Beamten der Wahrung seiner berechtigten Interessen dienen soll. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses entscheidet in diesen Fällen die letzte oberste Dienstbehörde; wenn diese ersatzlos wegfällt, eine von der Landesregierung zu bestimmende Stelle. Die Befugnis zur Entscheidung kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.                

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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