Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .71 Herausgabe von Schriftgut

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§ 71 Herausgabe von Schriftgut  

Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Eine Herausgabe privater Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge kann nur verlangt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Vorgänge besteht. Die Verpflichtung zur Herausgabe trifft auch die Hinterbliebenen und die Erben des Beamten.                 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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