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§ 75b Ausnahmen von § 75a
(1) § 75a ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1. Tätigkeiten, die während eines Urlaubs ohne Bezüge ausgeübt werden,
2. Tätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger.
(2) § 75a Abs.2 gilt nicht für Vergütungen, die der Beamte für
1. die Erstattung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Gutachten außerhalb einer Tätigkeit nach Absatz 1 Nr.2,
2. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
erhalten hat. Die Höchstgrenze im Sinne des § 75a Abs.1 beträgt für Vergütungen für Nebentätigkeiten nach Satz 1 Nr.1 6.100 Euro, für Vergütungen für Nebentätigkeiten nach Satz 1 Nr.2 24.500 Euro (Bruttobetrag).
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen