Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § ..8 Auslese

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§ 8 Auslese

(1) Die Auslese und die Ernennung der Bewerber und Beamten sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Herkunft oder seiner Beziehungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

(2) Die Bewerber sind in geeigneten Fällen durch Stellenausschreibungen zu ermitteln. Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamten auf Zeit bleiben unberührt.

(3) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung einer Frau um Einstellung nur infolge der Geburt eines Kindes verzögert hat, und hat sie sich innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen beworben, so ist der Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Frau ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann sie vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Frauen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen, bei denen eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der betroffenen Frauen aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach §4 Abs.1 Sätze 1 und 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes sowie nach §3 Abs.2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen.

(4) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne von §14 Abs.3 Satz 2, so gilt Absatz 3 einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraumes der Pflege für die Pflegeperson entsprechend.

(5) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen; die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann ärztliche Gutachten von beamteten Ärzten oder Vertrauensärzten zulassen. 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 8 Auslese

1. Bei der Auslese der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung in das Beamtenverhältnis ist zu prüfen, ob Schwerbehinderte berücksichtigt werden können (vgl. Nr.3.1 des RdErl. vom 3.2.1975, Nds.MBl. S.258, geändert durch RdErl. vom 4.10.1976, Nds.MBl. S.1903).

2.1 Zur Eignung gehört auch die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht schwerbehindert sind, setzt die gesundheitliche Eignung für eine Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraus, dass die Möglichkeit des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (vgl. Urteile des BVerwG vom 17.5.1962, ZBR 1963 S.215, und vom 15.6.1989, Dokumentarische Berichte, Ausgabe B S.253). Sofern die gesundheitliche Eignung für bestimmte Bereiche nach besonderen Kriterien zu beurteilen ist, bleiben diese Regelungen unberührt (z.B. Polizeidienstvorschrift 300). Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei Vorliegen eines Ausbildungsmonopols des Staates reicht es aus, wenn im Zeitpunkt der Einstellung zu erwarten ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber gesundheitlich in der Lage sein wird, die Ausbildung abzuleisten.

2.2 Wegen der an Schwerbehinderte zu stellenden Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht wird auf §13 Abs.1 NLVO hingewiesen. Die Eignung von Schwerbehinderten wird im allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden können, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet sind und unter Berücksichtigung dessen mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass vor Ablauf der Probezeit voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird, oder, wenn schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt werden sollen, im Zeitpunkt der Ernennung keine Dienstunfähigkeit vorliegt.

2.3 Die Erkrankung an Diabetes steht einer Einstellung in das Beamtenverhältnis und einer Übernahme der Beamtin oder des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich nicht entgegen. Für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Diabetikerinnen und Diabetikern sind die Richtlinien der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (Anlage 1) zu berücksichtigen.

2.4 Vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis ist in der Regel zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Eignung in gesundheitlicher Hinsicht besitzt. Hierfür ist das Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes anzufordern; Dienststellen, die über eigene Ärztinnen oder Ärzte mit den für die Untersuchung notwendigen Einrichtungen verfügen, fordern dieses Zeugnis von einer oder einem dieser Ärztinnen oder Ärzte an. Soweit bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland haben, die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses nicht möglich ist, ist ein vertrauensärztliches Gesundheitszeugnis über die zuständige deutsche Auslandsvertretung anzufordern. Die Einstellungsbehörde darf von der untersuchenden Person grundsätzlich nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren anfordern. Fordert die Einstellungsbehörde die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten an, hat sie die Gründe hierfür aufzuzeichnen. Sie hat die Bewerberin oder den Bewerber in diesen Fällen zu unterrichten. Wird die Bewerberin oder der Bewerber mit dem Ziel einer späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt, so ist bei der Anforderung des Zeugnisses ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zu der Frage Stellung genommen werden soll, ob die in Nr.2.1 Satz 2 und Nr.2.2 Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; entsprechend ist bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst auch in den Fällen zu verfahren, in denen das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach §40 Abs.2 Satz 2 endet, sofern von vornherein zu erwarten ist, dass die Bewerberin, oder der Bewerber im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden wird.

Eines Zeugnisses nach Nr.2.4 bedarf es nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar im Anschluss an ein bereits bestehendes Dienstverhältnis eingestellt werden soll, es sei denn, dass ein derartiges Zeugnis nicht eingeholt worden ist oder sonst Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer erneuten Überprüfung Anlass geben.

Die Kosten der Untersuchung trägt - soweit nicht Gebührenbefreiung besteht - das Land als Dienstherr; sie sind von der Behörde zu übernehmen, die die Untersuchung veranlasst hat. Zu den Kosten gehören auch die entstandenen notwendigen Fahrkosten, dagegen nicht ein etwaiger Verdienstausfall; die Kosten sind in entsprechender Anwendung der Regelung über die Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen (s. RdErl. vom 13.8.1976, Nds.MBl. S.1510, geändert durch RdErl. vom 9.11.1981, Nds.MBl. S.1318) zu erstatten. Sofern für die Anforderung des Zeugnisses Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte i.d.F. vom 10.6.1988 (BGBl. I S.818, ber. S.1590) zu erheben sind, ist zur Vorlage bei der Ärztin oder dem Arzt eine Bescheinigung nach §11 Abs.2a.a.0. auszufertigen.

3. Bei Stellenausschreibungen ist in geeigneter Weise zum Ausdruck zu bringen, ob die zu besetzenden Stellen für eine Teilzeitbeschäftigung geeignet sind. Beamtinnen sind bei Einstellungen und Beförderungen unter Beachtung des Leistungsprinzips stärker als bisher zu berücksichtigen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden.

4. Falls die vorgesehene Verwendung (bei der Einstellung oder der späteren Übertragung eines entsprechenden Dienstpostens) es erfordert und eine Einstellung beabsichtigt ist, kann von der Bewerberin oder dem Bewerber eine Erklärung verlangt werden, dass ihre oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind; von ihr oder ihm kann auch eine Erklärung über die Höhe eventueller Schulden und deren voraussichtliche Tilgung verlangt werden.

5.1 Erst wenn eine Einstellung beabsichtigt ist, ist die Bewerberin oder der Bewerber aufzufordern, bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der - jeweils genau zu bezeichnenden - Einstellungsbehörde zu beantragen (§28 Abs.5 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG -). Ein von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegtes Führungszeugnis für eigene Zwecke (§28 Abs.1 BZRG) kann anerkannt werden, wenn das Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegt und kein Anlass zu der Annahme besteht, dass Tatbestände vorliegen, die gemäß §30 Abs.3 BZRG nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen werden (s. Gem.RdErl. vom 21.12.1971, Nds.MBl. 1972 S.223).

5.2 Das Führungszeugnis muss bis zur Einstellung vorliegen. Die Gebühr für das Führungszeugnis trägt die Bewerberin oder der Bewerber.

5.3 Das den obersten Landesbehörden nach §41 Abs.1 Nr.2 BZRG zustehende Recht, unbeschränkt Auskunft aus dem Zentralregister zu erhalten, bleibt unberührt. Von dem Auskunftsrecht darf nur in besonders begründeten Einzelfällen Gebrauch gemacht werden.

5.4 Unabhängig von der Einholung eines Führungszeugnisses ist von der zur Einstellung vorgesehenen Bewerberin oder dem Bewerber eine schriftliche Erklärung zu fordern, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.


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