Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .84 Dienstkleidung und Amtstracht

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§ 84 Dienstkleidung und Amtstracht  

Für einzelne Beamtengruppen kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle, soweit dies üblich oder erforderlich ist, anordnen, dass der Beamte bei Ausübung des Amtes Dienstkleidung oder Amtstracht trägt. Bei mittelbaren Landesbeamten tritt an die Stelle der Landesregierung die oberste Dienstbehörde; die Anordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.                            

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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