Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .88 Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz

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§ 88 Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz  

(1) Die für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und die Elternzeit sind entsprechend anzuwenden.

(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamte entsprechend. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu bestimmen, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern.                             

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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