Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § ..7 Gemeinsame Dienststelle

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§ 7 Gemeinsame Dienststelle

Bilden die in § 1 genannten Verwaltungen gemeinsame Dienststellen mit Einrichtungen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, so erhalten nur die Beschäftigten der in § 1 genannten Verwaltungen einen Personalrat nach den Vorschriften dieses Gesetzes.


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