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Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
§ 7 Gemeinsame Dienststelle
Bilden die in § 1 genannten Verwaltungen gemeinsame Dienststellen mit Einrichtungen, die nicht unter dieses Gesetz fallen, so erhalten nur die Beschäftigten der in § 1 genannten Verwaltungen einen Personalrat nach den Vorschriften dieses Gesetzes.