Besoldung Niedersachsen |
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§ 11 Einweisung in Planstellen
§ 49 Abs.1 und 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt für die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.