Besoldung Niedersachsen |
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§ 2 Niedersächsische Besoldungsordnungen
Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Niedersächsischen Besoldungsordnungen A, B, C und W (Anlage 1).