Besoldung Niedersachsen
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Landesbesoldungsgesetz von Niedersachsen: § .4 Familienzuschlag

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§ 4 Familienzuschlag    

Ledige Beamtinnen und Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, erhalten den Familienzuschlag nach §39 Abs.1 BBesG.


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