Besoldung Niedersachsen |
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Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
§ 107 Allgemeines
(1) Nicht wählbar für den Personalrat und den Gesamtpersonalrat ihrer Dienststelle sind auch die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und die Gleichstellungsbeauftragte.
(2) 1Die oberste Dienstbehörde und die kraft Gesetzes zur Entscheidung befugten Ausschüsse haben die bei ihnen zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, auf Verlangen des Personalrats mit diesem zu erörtern. 2Die oberste Dienstbehörde kann sich dabei durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten lassen.
(3) Ist für die Entscheidung über eine beteiligungspflichtige Maßnahme die oberste Dienstbehörde oder der höhere Dienst-vorgesetzte zuständig, so wird die Dienststelle bei der schriftlichen Begründung und Erörterung der Maßnahme nach § 68 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 107 f Abs. 1 Satz 2, durch den höheren Dienstvorgesetzten vertreten.
(4) Für Dezernentinnen und Dezernenten, Amtsleiterinnen und Amtsleiter und Beschäftigte in vergleichbaren Funktionen sowie für die hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten gelten § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und § 75 Abs. 2; § 75 Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.