Besoldung Niedersachsen |
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§ 72a Landesschulbehörde, Oberfinanzdirektion und Polizeibehörden als übergeordnete Dienststelle und oberste Dienstbehörde
1Die Landesschulbehörde, die Oberfinanzdirektion und die Polizeibehörden, bei denen Bezirkspersonalräte bestehen, treten in Verfahren nach den §§ 70 und 72 an die Stelle der übergeordneten Dienststelle und der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für Maßnahmen, für die ihnen oder den ihnen nachgeordneten Dienststellen die Entscheidungsbefugnis durch Rechtsvorschriften, durch Beschluss der Landesregierung oder durch die oberste Landesbehörde übertragen worden ist. 2Eine Beteiligung des Hauptpersonalrats entfällt.