Besoldung Niedersachsen |
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Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
§ 8 Dienststellenleitung; Vertretung
(1) 1Für die Dienststelle handelt ihre Leitung. Diese kann sich durch in der Sache zuständige und entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen. 2Kollegiale Leitungsorgane können sich durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder mehrere entscheidungsbefugte Mitglieder vertreten lassen. 3Die vertretungsberechtigten Beschäftigten sind von der Dienststelle generell zu bestimmen.
(2) Für den Schriftverkehr zwischen Dienststelle und Personalvertretung bleiben Regelungen über die Zeichnungsbefugnisse unberührt.