Besoldung Niedersachsen
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § .99 Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats

Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte:

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung 


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte



Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 99 Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats

(1) 1§ 39 Abs. 3 und 4 ist auf Schulpersonalräte nicht anzuwenden. 2Diese erhalten auf Antrag Freistellungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. 3Die Verteilung der Freistellung auf die Mitglieder obliegt dem Schulpersonalrat; dabei entspricht bei den Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 eine Unterrichtsstunde einer Arbeitsstunde.

(2) 1Schulpersonalräte erhalten folgende Freistellungen:
in Schulen mit

.

 bis 7 Wahlberechtigten  keine,
 8 bis 20 Wahlberechtigten  eine halbe Unterrichtsstunde je Woche,
 21 bis 25 Wahlberechtigten  eine Unterrichtsstunde je Woche,
 26 bis 35 Wahlberechtigten  zwei Unterrichtsstunden je Woche, 
 36 bis 65 Wahlberechtigten  drei Unterrichtsstunden je Woche,
 66 bis 100 Wahlberechtigten  vier Unterrichtsstunden je Woche,
 101 bis 150 Wahlberechtigten  fünf Unterrichtsstunden je Woche,
 151 bis 170 Wahlberechtigten  sechs Unterrichtsstunden je Woche,
 über 170 Wahlberechtigten  sieben Unterrichtsstunden je Woche.
.
2Maßgeblich ist die Zahl der Personen, die zur Wahl des betreffenden Schulpersonalrats wahlberechtigt waren.

(3) 1§ 39 Abs. 3 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sind auf Schulstufenvertretungen nicht anzuwenden. 2Die Schulstufenvertretungen erhalten folgende Freistellungen:

.

 1. Schulhauptpersonalrat  55 vom Hundert, 
 2. Schulbezirkspersonalrat Braunschweig  70 vom Hundert,
 3. Schulbezirkspersonalrat Hannover  76 vom Hundert,
 4. Schulbezirkspersonalrat Lüneburg  70 vom Hundert,
 5. Schulbezirkspersonalrat Weser-Ems  79 vom Hundert
.
der jeweiligen Regelstundenzahl oder regelmäßigen Arbeitszeit ihrer Mitglieder. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen, denen nach Absatz 1 Satz 3 Freistellungsstunden zugeteilt worden sind, wird in der Regel eine Befreiung nach § 39 Abs. 2 nicht gewährt. 2Mitgliedern, die bei der Verteilung der Freistellungsstunden unberücksichtigt geblieben sind, sowie den Mitgliedern derjenigen Schulpersonalräte, die nach Absatz 2 keine Freistellungen erhalten, ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Befreiung von dienstlichen Tätigkeiten zu gewähren, und zwar in der Regel von solchen Tätigkeiten, die ihnen außerhalb der Unterrichtsverpflichtung obliegen.

(5) Bei Mitgliedern von Auszubildendenpersonalräten ist § 39 Abs. 3 bis 6 nicht anzuwenden.


mehr zu: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz
  Startseite | www.besoldung-niedersachsen.de | Impressum   © 2012 Sandra Tillmann