Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 101f Entfernung von Unterlagen

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§ 101f Entfernung von Unterlagen  

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Vorschriften des Disziplinarrechts über die Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte keine Anwendung finden, sind,

a. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen,
b. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Unterlagen nach Satz 1 Nr.1 sind nach einem Jahr zu vernichten. Die Fristen nach Satz 1 Nr.2 Satz 2 werden durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, so gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Vorgänge über strafrechtliche Verfahren, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind, wenn der Beamte dem zustimmt, nach drei Jahren zu vernichten. Die Frist wird durch erneute Sachverhalte im Sinne des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz 3 unterbrochen; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.                                   

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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