Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 197 Zuständigkeit

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§ 197 Zuständigkeit  

Aufgaben, die nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz von einer Behörde zu erfüllen sind, erledigen bei den Gemeinden und Landkreisen sowie der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die Organe, Ausschüsse oder Verwaltungsstellen, die bei ihnen zur Erfüllung solcher Aufgaben berufen sind.    

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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