Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 224a Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen

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§ 224a Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen  

Ein Beamter, der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Ihm wird für die Dauer der Heranziehung Schutzbekleidung zur Verfügung gestellt.      

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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