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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 58 Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei unmittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die obersten Dienstbehörden des Landes und das Finanzministerium können diese Befugnis gemeinsam auf andere Behörden übertragen.
(3) Die §§ 55, 56 und 59 sind anzuwenden.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
Zu § 58 Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand
1. Ein Körperschaden infolge eines Dienstunfalls (§ 31 BeamtVG) ist stets eine Beschädigung i.S. des §58 Abs.1. Hierzu zählen auch gesundheitliche Schäden, die auf von § 31 Abs.3 BeamtVG erfassten Erkrankungen oder auf sonstigen Erkrankungen beruhen, die sich die Beamtin oder der Beamte in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat und die nicht von der genannten Vorschrift erfasst werden.
2.1 § 58 Abs.2 kann im Hinblick auf §37a nur angewandt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Probe eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs.1 BeamtVG erfüllt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung begründet jedoch keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand. Hierüber ist vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
2.2 Von einer Versetzung in den Ruhestand nach §58 Abs.2 ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Dienstunfähigkeit durch eigenes grobes Verschulden herbeigeführt hat.
2.3 Wird die Beamtin oder der Beamte nicht in den Ruhestand versetzt, erfolgt die Entlassung nach § 37 Abs.1 Nr.2 bzw. § 37a.
3. Die Nrn.1 bis 3 und 5 zu § 54 finden entsprechende Anwendung.
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