Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .63 Zusammenarbeit, Weisungsgebundenheit

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§ 63 Zusammenarbeit, Weisungsgebundenheit  

Die Beamten erfüllen ihre Aufgaben in vertrauensvollem Zusammenwirken mit ihren Vorgesetzten sowie ihren gleichgeordneten und nachgeordneten Mitarbeitern. Sie beraten, unterstützen und unterrichten sich gegenseitig in dem erforderlichen Umfang. Sie haben die Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen, es sei denn, daß sie nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.            

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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