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§ 12 Höhe der Besoldung*
1Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen 2 bis 18 für die dort genannten Besoldungsbestandteile. 2Von diesen Anlagen ersetzen die Anlagen 2, 4, 5 und 9 bis 17 die entsprechenden Anlagen IV, VIII, V und VIa bis VIi zum Bundesbesoldungsgesetz. 3Die Anlagen 3 und 7 ersetzen die Anlage 1 zu Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl. I S.1843). 4Die Anlage 6 ersetzt die Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz im Hinblick auf Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkung der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz. 5Die Beträge der Anlage 18 treten an die Stelle der Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S.3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S.2774).
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*) Anmerkung: § 12 in der vorliegenden Fassung tritt erst am 1.1.2008 in Kraft.
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