Landesbesoldungsgesetz von Niedersachsen: § .7 Anrechnung von Sachbezügen

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§ 7 Anrechnung von Sachbezügen       

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über den Höchstbetrag der für die Einräumung einer Dienstwohnung nach §10 BBesG anzurechnenden Dienstwohnungsvergütung zu erlassen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung und Ausrüstung oder einen Dienstkleidungszuschuss.


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