Landesbesoldungsgesetz von Niedersachsen: § .9 Dienstpostenbewertung

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§ 9 Dienstpostenbewertung        

(1) Jeder Dienstposten, der mit einer Beamtin oder einem Beamten besetzt ist oder besetzt werden soll, ist nach sachgerechter Bewertung einem der in den Besoldungsordnungen aufgeführten Ämter zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).

(2) Die Dienstpostenbewertung und die Verteilung der bewilligten Planstellen auf die Dienstposten sind für jede Behörde auszuweisen.

(3) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Vorschriften über die Bewertung der Dienstposten der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


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