Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § 100 Personalversammlung und Schulpersonalratssitzung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 100 Personalversammlung und Schulpersonalratssitzung

1Personalversammlungen der Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind erst ab 14.00 Uhr oder während der unterrichtsfreien Zeit zulässig. 2Sitzungen der Schulpersonalräte dürfen nicht zu Unterrichtsausfall führen.


mehr zu: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-niedersachsen.de © 2023