Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § .74 Vorläufige Regelungen

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§ 74 Vorläufige Regelungen

1Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach § 68 Abs. 2, § 70 oder 73 einzuleiten oder fortzusetzen.


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