Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § 76 Verfahren zur Herstellung des Benehmens

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Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 76 Verfahren zur Herstellung des Benehmens

(1) Soweit die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, ist dem Personalrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 68 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert.

(2) Im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 ist die Stellungnahme des Personalrats der Dienststelle innerhalb einer Woche zuzuleiten. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf drei Tage abkürzen. Eine ohne Beteiligung nach Absatz 1 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(3) Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich mit.

(4) Außer im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 3 die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle beantragen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung endgültig. Ist das Benehmen mit dem Personalrat einer obersten Dienstbehörde herzustellen, so entscheidet sie endgültig nach

1. Verhandlung mit der bei ihr bestehenden zuständigen Stufenvertretung oder,
2. wenn eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1.

Hat eine oberste Dienstbehörde das Benehmen mit ihrem Hauptpersonalrat herzustellen, so gilt Absatz 1 entsprechend. Nach Durchführung des Verfahrens entscheidet sie endgültig.

(5) Die §§ 69, 72a und 74 gelten entsprechend.


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