Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § .96 Wahlberechtigung

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§ 96 Wahlberechtigung

(1) 1Gehören Beschäftigte zu mehreren Fachgruppen, so sind sie für die Wahl zu den Schulstufenvertretungen nur in der Fachgruppe wahlberechtigt, die ihrer Unterrichtsverpflichtung am meisten entspricht. 2Bei gleicher Unterrichtsverpflichtung entscheiden die Betroffenen, zu welcher Fachgruppe sie wählen.

(2) 1Die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind nur wahlberechtigt zu dem Auszubildendenpersonalrat in ihrem Seminar und zu den Schulstufenvertretungen. 2Sie wählen zu den Fachgruppen der Schulstufenvertretungen, die ihren Laufbahnen entsprechen. 3Kann die Laufbahn nicht nur einer Fachgruppe zugeordnet werden, so wählen sie zu der Fachgruppe, die ihrem Einsatz im Unterricht zu Ausbildungszwecken am meisten entspricht. 4Bei gleichem Einsatz entscheiden die Betroffenen, zu welcher Fachgruppe sie wählen.

(3) 1Abweichend von § 11 Abs. 4 erlischt das Wahlrecht nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte innerhalb von weiteren neun Monaten an die bisherige Schule zurückkehrt. 2Abweichend von § 47 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 sind Lehrkräfte, die zum Dienst an Schulen in freier Trägerschaft beurlaubt sind, bei den Wahlen zu den Schulstufenvertretungen wahlberechtigt.

(4) Bei Fachleiterinnen und Fachleitern sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleitern bei den Seminaren für Laufbahnen der Lehrkräfte erlischt das Wahlrecht nicht, wenn sich der überwiegende Einsatz während der regelmäßigen Amtszeit ändert.


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