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Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
§ 99 Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats
(1) 1§ 39 Abs. 3 und 4 ist auf Schulpersonalräte nicht anzuwenden. 2Diese erhalten auf Antrag Freistellungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. 3Die Verteilung der Freistellung auf die Mitglieder obliegt dem Schulpersonalrat; dabei entspricht bei den Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 eine Unterrichtsstunde einer Arbeitsstunde.
(2) 1Schulpersonalräte erhalten folgende Freistellungen:
in Schulen mit
.
bis 7 Wahlberechtigten | keine, |
8 bis 20 Wahlberechtigten | eine halbe Unterrichtsstunde je Woche, |
21 bis 25 Wahlberechtigten | eine Unterrichtsstunde je Woche, |
26 bis 35 Wahlberechtigten | zwei Unterrichtsstunden je Woche, |
36 bis 65 Wahlberechtigten | drei Unterrichtsstunden je Woche, |
66 bis 100 Wahlberechtigten | vier Unterrichtsstunden je Woche, |
101 bis 150 Wahlberechtigten | fünf Unterrichtsstunden je Woche, |
151 bis 170 Wahlberechtigten | sechs Unterrichtsstunden je Woche, |
über 170 Wahlberechtigten | sieben Unterrichtsstunden je Woche. |
(3) 1§ 39 Abs. 3 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sind auf Schulstufenvertretungen nicht anzuwenden. 2Die Schulstufenvertretungen erhalten folgende Freistellungen:
.
1. Schulhauptpersonalrat | 55 vom Hundert, |
2. Schulbezirkspersonalrat Braunschweig | 70 vom Hundert, |
3. Schulbezirkspersonalrat Hannover | 76 vom Hundert, |
4. Schulbezirkspersonalrat Lüneburg | 70 vom Hundert, |
5. Schulbezirkspersonalrat Weser-Ems | 79 vom Hundert |
(4) 1Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen, denen nach Absatz 1 Satz 3 Freistellungsstunden zugeteilt worden sind, wird in der Regel eine Befreiung nach § 39 Abs. 2 nicht gewährt. 2Mitgliedern, die bei der Verteilung der Freistellungsstunden unberücksichtigt geblieben sind, sowie den Mitgliedern derjenigen Schulpersonalräte, die nach Absatz 2 keine Freistellungen erhalten, ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Befreiung von dienstlichen Tätigkeiten zu gewähren, und zwar in der Regel von solchen Tätigkeiten, die ihnen außerhalb der Unterrichtsverpflichtung obliegen.
(5) Bei Mitgliedern von Auszubildendenpersonalräten ist § 39 Abs. 3 bis 6 nicht anzuwenden.