Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § 99 Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats

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§ 99 Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats

(1) § 39 Abs. 3 und 4 ist auf Schulpersonalräte nicht anzuwenden. Diese erhalten auf Antrag Freistellungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Verteilung der Freistellung auf die Mitglieder obliegt dem Schulpersonalrat; dabei entspricht bei den Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 eine Unterrichtsstunde einer Arbeitsstunde.

(2) Schulpersonalräte erhalten folgende Freistellungen:
in Schulen mit

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 bis 7 Wahlberechtigten  keine,
 8 bis 20 Wahlberechtigten  eine halbe Unterrichtsstunde je Woche,
 21 bis 25 Wahlberechtigten  eine Unterrichtsstunde je Woche,
 26 bis 35 Wahlberechtigten  zwei Unterrichtsstunden je Woche, 
 36 bis 65 Wahlberechtigten  drei Unterrichtsstunden je Woche,
 66 bis 100 Wahlberechtigten  vier Unterrichtsstunden je Woche,
 101 bis 150 Wahlberechtigten  fünf Unterrichtsstunden je Woche,
 151 bis 170 Wahlberechtigten  sechs Unterrichtsstunden je Woche,
 über 170 Wahlberechtigten  sieben Unterrichtsstunden je Woche.

.
Maßgeblich ist die Zahl der Personen, die zur Wahl des betreffenden Schulpersonalrats wahlberechtigt waren.

(3) § 39 Abs. 3 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sind auf Schulstufenvertretungen nicht anzuwenden. Die Schulstufenvertretungen erhalten folgende Freistellungen:

.

 1. Schulhauptpersonalrat  55 vom Hundert, 
 2. Schulbezirkspersonalrat Braunschweig  70 vom Hundert,
 3. Schulbezirkspersonalrat Hannover  76 vom Hundert,
 4. Schulbezirkspersonalrat Lüneburg  70 vom Hundert,
 5. Schulbezirkspersonalrat Weser-Ems  79 vom Hundert

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der jeweiligen Regelstundenzahl oder regelmäßigen Arbeitszeit ihrer Mitglieder. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen, denen nach Absatz 1 Satz 3 Freistellungsstunden zugeteilt worden sind, wird in der Regel eine Befreiung nach § 39 Abs. 2 nicht gewährt. Mitgliedern, die bei der Verteilung der Freistellungsstunden unberücksichtigt geblieben sind, sowie den Mitgliedern derjenigen Schulpersonalräte, die nach Absatz 2 keine Freistellungen erhalten, ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Befreiung von dienstlichen Tätigkeiten zu gewähren, und zwar in der Regel von solchen Tätigkeiten, die ihnen außerhalb der Unterrichtsverpflichtung obliegen.

(5) Bei Mitgliedern von Auszubildendenpersonalräten ist § 39 Abs. 3 bis 6 nicht anzuwenden.


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