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§ 112 Einigungsstelle
1In Angelegenheiten nach § 111 Abs. 1 entscheidet die nach § 71 gebildete Einigungsstelle. 2Jedoch treten an die Stelle der vom Hauptpersonalrat bestellten Mitglieder drei vom Staatsanwaltshauptpersonalrat bestellte Mitglieder, von denen zwei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sein müssen.