Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § 115 Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

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§ 115 Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

§ 14 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung vom 3.Februar 1995 (BGBl. I S.158), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18.Juni 1997 (BGBl. I S.1430), gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für die Anwendung dieses Gesetzes sinngemäß.


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