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Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
§ 13 Zahl oder Personalratsmitglieder
(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
.
5 bis 20 Wahlberechtigten | aus 1 Mitglied, |
21 bis 50 Wahlberechtigten | aus 3 Mitgliedern, |
51 bis 150 Wahlberechtigten | aus 5 Mitgliedern, |
151 bis 300 Wahlberechtigten | aus 7 Mitgliedern, |
301 bis 600 Wahlberechtigten | aus 9 Mitgliedern, |
601 bis 1 000 Wahlberechtigten | aus 11 Mitgliedern. |
(2) Maßgebend für die Feststellung nach Absatz 1 ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.